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Kaufvertrag Auto: kostenlos ausfüllen, unterschreiben und als PDF speichern
Kaufvertrag Auto zum Ausfüllen: für den Privatverkauf mit Ausschluss der Sachmängelhaftung oder für den Kauf vom Händler. Beide unterschreiben mit dem Finger auf dem Bildschirm, danach speichern Sie den Vertrag als PDF oder drucken ihn.
Was gehört in einen Kaufvertrag für ein Auto?
Der Kaufvertrag für ein Auto (auch Kfz-Kaufvertrag genannt) hält fest, was verkauft wurde, in welchem Zustand und zu welchem Preis. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor: Ein Kauf ist auch ohne Papier gültig. Im Streit steht dann aber Aussage gegen Aussage. Schließen Sie den Vertrag deshalb immer schriftlich ab, in zwei gleichen Exemplaren, die beide Seiten unterschreiben.
Der Vertrag oben ist wie die gängigen Muster für den Privatverkauf aufgebaut und in Paragraphen gegliedert:
- § 1 Kaufgegenstand: Marke, Modell, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Kennzeichen, Erstzulassung, Kilometerstand, Schlüssel und mitverkauftes Zubehör.
- § 2 Zusicherungen des Verkäufers: Eigentum, Freiheit von Rechten Dritter, Unfallschäden, Gesamtfahrleistung und Zahl der Vorbesitzer.
- § 3 Kaufpreis und Zahlung: Preis, Zahlungsart, Anzahlung und Eigentumsvorbehalt.
- § 4 Übergabe: Datum, Uhrzeit, übergebene Unterlagen und Schlüssel.
- § 5 Sachmängelhaftung: Gewährleistungsausschluss oder gesetzliche Rechte.
- § 6 Zulassung, Versicherung und Steuern: wer was meldet.
- § 7 Sonstige Vereinbarungen, darunter Schriftform und die Zahl der Ausfertigungen.
Unter dem Text stehen Ort, Datum und die Unterschriften beider Seiten.
Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf: Was ist erlaubt?
Wer als Privatperson ein gebrauchtes Auto verkauft, darf die Sachmängelhaftung ausschließen, im Alltag meist Gewährleistung genannt. Laut Verbraucherzentrale geht das nahezu vollständig, üblich ist die Formulierung „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ oder „gekauft wie gesehen“. Der Ausschluss hat aber Grenzen, und der Vertrag oben nennt sie ausdrücklich:
- Arglistig verschwiegene Mängel. Wer einen Mangel kennt und verschweigt, kann sich auf den Ausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Nennen Sie bekannte Schäden und Reparaturen deshalb im Vertrag. Was dort steht, hat der Käufer akzeptiert.
- Garantien. Übernehmen Sie eine Garantie für die Beschaffenheit, gilt der Ausschluss dafür nicht (§ 444 BGB). Zugesicherte Eigenschaften wie „unfallfrei“ gelten deshalb weiter. Versichern Sie nur, was Sie wissen, und schreiben Sie „nach meiner Kenntnis“, wenn Sie sich nicht sicher sind. Der Vertrag formuliert so.
- Leben, Körper, Gesundheit, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen darf der Ausschluss diese Schäden nicht erfassen (§ 309 Nr. 7 BGB). Der Vertrag nimmt sie darum aus.
Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Privatverkauf oder Kauf vom Händler: Was ändert sich?
Beim Kaufvertrag für ein Auto kommt es darauf an, wer verkauft. Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer, gilt das Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 474 BGB). Für ein gebrauchtes Auto heißt das:
- Der Händler kann die Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers, die vor der Mitteilung eines Mangels getroffen wird, ist unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB).
- Er darf die Verjährung der Mängelansprüche von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf ein Jahr verkürzen, aber nicht weiter (§ 476 Abs. 2 BGB). Das gilt nur, wenn der Käufer vor seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Der Vertrag oben enthält dafür ein eigenes Unterschriftsfeld.
- Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Die Einzelheiten für Händler und für Käufer, die als Unternehmer kaufen, stehen auf der Seite Kaufvertrag Auto gewerblich. Für das Motorrad gibt es den Kaufvertrag Motorrad.
Was ist nach der Unterschrift zu tun?
Mit der Übergabe ist es nicht getan. Es folgen drei Meldungen, und eine Frist läuft für die Steuer:
Verkauf der Zulassungsbehörde anzeigen
Der bisherige Halter und der Eigentümer müssen den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen (§ 15 Abs. 5 FZV). Die Mitteilung enthält das Kennzeichen, Name und vollständige Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Lassen Sie sich diese Übergabe schriftlich bestätigen: Die Unterlagenliste im Vertrag hilft dabei. Die Mitteilung entfällt, wenn der Käufer seine Pflichten schon erfüllt hat.
Versicherung informieren
Die Kfz-Haftpflichtversicherung geht mit dem Auto auf den Käufer über. Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam (§ 95 VVG). Der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, vom Verkäufer oder vom Käufer (§ 97 VVG). Unterbleibt die Anzeige, muss der Versicherer in bestimmten Fällen nicht leisten, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte eingehen müssen. Rufen Sie Ihre Versicherung am Tag der Übergabe an.
Käufer lässt das Auto umschreiben
Der Käufer muss unverzüglich nach dem Halterwechsel bei seiner Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten mitteilen, mit dem Versicherungsnachweis eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen und Teil II zur Änderung vorlegen (§ 15 Abs. 5 FZV). Kommt er dem nicht nach, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt aufbieten, und die Zulassung endet nach vier Wochen ohne Reaktion.
Kfz-Steuer
Laut Zoll endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit der Abmeldung. Wird ein inländisches Fahrzeug verkauft, ist das Datum der Umschreibung auf den Käufer maßgeblich. Ein Guthaben zahlt der Zoll in der Regel aus, wenn ihm eine Bankverbindung bekannt ist.
Welche Unterlagen übergeben Sie beim Autoverkauf?
Legen Sie bereit und tragen Sie im Formular ein, was der Käufer bekommt. Der Vertrag listet es unter § 4 auf:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein.
- Zulassungsbescheinigung Teil II, der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, früher Fahrzeugbrief.
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung. Die Hauptuntersuchung ist Pflicht des Halters (§ 29 StVZO). Den Bericht zu übergeben ist üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Serviceheft und Rechnungen, die den Zustand belegen.
- Alle Schlüssel, auch Zweitschlüssel, und, falls vorhanden, COC-Papier und Bedienungsanleitung.
Geben Sie Papiere und Schlüssel erst aus der Hand, wenn der Kaufpreis bei Ihnen ist. Bei einer Überweisung warten Sie den Zahlungseingang ab.
Welche Fehler sollten Sie beim Kaufvertrag vermeiden?
- Bekannte Mängel verschweigen. Ein Ausschluss schützt nicht vor dem Vorwurf der Arglist. Besser steht jeder Unfallschaden im Vertrag.
- Die FIN falsch abschreiben. Vergleichen Sie sie mit der Zulassungsbescheinigung. Das Formular warnt, wenn sie Buchstaben enthält, die in einer FIN nie vorkommen.
- Den Kilometerstand ohne Hinweis eintragen. Können Sie die Gesamtfahrleistung nicht bestätigen, etwa nach einem Tausch des Tachos, nehmen Sie den Haken heraus. Der Vertrag sagt dann, dass Sie das nicht bestätigen können.
- Uhrzeit der Übergabe vergessen. Sie legt fest, ab wann Bußgelder und Haftung beim Käufer liegen.
- Eine Anzahlung ohne Beleg annehmen. Tragen Sie sie im Vertrag ein, dann wird sie auf den Kaufpreis angerechnet.
- Die Meldung vergessen. Ohne Anzeige beim Amt und bei der Versicherung haften Sie unter Umständen weiter.
- Einen Händler-Ausschluss verwenden. Wer gewerblich verkauft, kann gegenüber Verbrauchern nicht einfach alles ausschließen.
So funktioniert der kostenlose Vertragsgenerator
Der Vertragsgenerator ist kostenlos, braucht keine Anmeldung und läuft im Browser Ihres Handys. Sie füllen das Formular aus, der Vertrag erscheint daneben, und Käufer und Verkäufer unterschreiben mit dem Finger auf dem Bildschirm. Wer lieber von Hand unterschreibt, lässt das Feld leer. Über „Als PDF speichern oder drucken“ behalten Sie eine Kopie. Drucken Sie zwei Exemplare. Alles bleibt in Ihrem Browser, nichts, was Sie eingeben, wird gesendet oder gespeichert.
Im Formular wählen Sie eine zweite Sprache, wenn Käufer oder Verkäufer aus dem Ausland kommen, etwa den Kaufvertrag Auto deutsch polnisch oder den Kaufvertrag Auto englisch. Den ganzen Ablauf beschreibt der Ratgeber Auto privat verkaufen, allgemeine Tipps stehen unter Auto verkaufen. Steht Ihr Auto noch im Inserat, probieren Sie CarShots kostenlos an einem Foto Ihres Autos aus.
Häufige Fragen
Ist ein mündlicher Kaufvertrag beim Autokauf gültig?
Ja, das Gesetz schreibt für den Autokauf keine Form vor. Beweisen lässt sich ein mündlicher Vertrag aber schwer. Halten Sie Fahrzeugdaten, Preis, Zustand und die Übergabe deshalb schriftlich fest.
Muss ich beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen?
Nein, aber es ist üblich. Üblich ist die Formulierung „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Sie schützt nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben (§ 444 BGB).
Wie viele Exemplare des Kaufvertrags brauche ich?
Zwei gleiche Exemplare, die beide Seiten unterschreiben. Jede Partei behält eines. Der Generator druckt den Vertrag, Sie drucken ihn zweimal.
Muss ich den Verkauf bei der Zulassungsstelle melden?
Ja. Bisheriger Halter und Eigentümer müssen den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen (§ 15 Abs. 5 FZV), mit Kennzeichen, Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat.
Kann ich den Kaufvertrag nur mit dem Handy unterschreiben?
Ja. Beide unterschreiben mit dem Finger auf dem Bildschirm, die Unterschriften erscheinen im Vertrag. Oder Sie drucken den Vertrag aus und unterschreiben von Hand.
Gibt es den Kaufvertrag auch zweisprachig?
Ja, wählen Sie im Formular eine zweite Sprache, zum Beispiel Polnisch oder Englisch. Jeder Paragraph steht dann in beiden Sprachen nebeneinander, und die deutsche Fassung ist maßgebend.
Quellen
- BGB § 444 Haftungsausschlussgesetze-im-internet.de
- BGB § 476 Abweichende Vereinbarungengesetze-im-internet.de
- BGB § 477 Beweislastumkehrgesetze-im-internet.de
- BGB § 474 Verbrauchsgüterkaufgesetze-im-internet.de
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüchegesetze-im-internet.de
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeitgesetze-im-internet.de
- FZV § 15 Mitteilungspflichten bei Änderungengesetze-im-internet.de
- VVG § 95 Veräußerung der versicherten Sachegesetze-im-internet.de
- VVG § 97 Anzeige der Veräußerunggesetze-im-internet.de
- StVZO § 29 Untersuchung der Fahrzeugegesetze-im-internet.de
- Zoll: Beginn und Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, Ausfuhrkennzeichenzoll.de
- Verbraucherzentrale: Regeln beim Kaufvertragverbraucherzentrale.de
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